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Kennzeichnung von Hinweisschildern für die Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten

Kennzeichnung von Hinweisschildern für die Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten

Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 2. März 1976 über das Hinweisschild zur Kennzeichnung der
Lagerung von Flüssiggasbehältern innerhalb von Baulichkeiten
Niederösterreichische Landesregierung:
Bierbaum
Landesrat
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und
Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400--0, wird verordnet:

 

 

§ 1
(1) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten ist durch
ein Hinweisschild in Form eines Rechteckes, das auf weißem Untergrund
die Aufschrift "Flüssig" in schwarzer Farbe und auf schwarzem
Untergrund die Aufschrift "Gas" sowie das Symbol einer Gasflamme in
weißer Farbe enthält (Anlage), anzuzeigen.
(2) Unterhalb des Hinweisschildes kann eine Zusatztafel angebracht
werden, auf der Art, Menge und die Lieferfirma des Flüssiggases in
Blockschrift angegeben werden. Die Länge der Zusatztafel darf die
Seitenlänge des Hinweisschildes, die Höhe 1/3 der Seitenlänge nicht
überschreiten.

§ 2
(1) Lagerstätten, in denen mehr als 3 kg, höchstens aber 15 kg
Flüssiggas gelagert sind, sind durch ein beim Eingang zur Wohnung,
zur Betriebsstätte oder zum Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit
einer Basislänge von 90 mm und einer Höhe von 76 mm zu kennzeichnen.
(2) Lagerstätten, in denen mehr als 15 kg Flüssiggas in
Versandbehältern gelagert sind, sind durch ein beim Eingangstor zur
Straße sowie beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild
mit einer Basislänge von 270 mm und einer Höhe von 228 mm zu
kennzeichnen. Bei einer Lagerung von mehr als 1.000 kg ist auf einer
Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge in kg anzugeben.
(3) Lagerstätten, in denen Flüssiggas in Großbehältern gelagert ist,
sowie in Industriebetrieben und Abfüllstationen sind durch ein beim
Eingangstor und beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes
Hinweisschild mit einer Basislänge von 540 mm und einer Höhe von 456
mm zu kennzeichnen. Überdies ist in diesem Falle auf einer
Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge des Flüssiggases in kg
anzugeben.

§ 3
Gleichzeitig tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 8.
September 1972, LGBl. 4400/2--0, außer Kraft.

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